Schädlinge in der Mietwohnung sind ein Mangel der Mietsache; die Beseitigung schuldet nach § 535 BGB grundsätzlich der Vermieter, und er trägt die Kosten. Anders ist es, wenn der Mieter den Befall schuldhaft verursacht hat – etwa durch massive Vermüllung, durch eingebrachte befallene Gegenstände oder durch eine verspätete Anzeige nach § 536c BGB. Die Beweislast für ein solches Verschulden liegt beim Vermieter. Bleibt die Ursache unklar, bleibt es bei der Pflicht des Vermieters.
Grundlage: §§ 535, 536, 536c BGBDie Frage nach den Kosten ist in Mietverhältnissen der Punkt, an dem Behandlungen verzögert werden – und Verzögerung ist bei jedem Befall der teuerste Faktor. Die Rechtslage ist dabei klarer, als die Diskussionen vermuten lassen: Sie entscheidet sich an der Ursache und daran, wer sie beweisen muss.
Der Grundsatz
Der Vermieter schuldet nach § 535 BGB die Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Ein Schädlingsbefall beeinträchtigt diesen Zustand – er ist ein Mangel.
Daraus folgt: Die Beseitigung ist Sache des Vermieters, und er trägt die Kosten. Das gilt unabhängig davon, woher die Tiere kommen – aus dem Kanal, vom Nachbargrundstück, über die Fassade, aus einem anderen Strang des Hauses oder aus dem Keller.
Diese Verteilung ist kein Entgegenkommen, sondern das Risikoverteilungsprinzip des Mietrechts: Der Vermieter stellt die Wohnung zur Verfügung und trägt das Risiko, dass sie ihren Zustand verliert.
Die Ausnahme: Verschulden des Mieters
Hat der Mieter den Befall schuldhaft verursacht, kann er zur Tragung der Kosten verpflichtet sein – aus dem Mietvertrag und aus den allgemeinen Schadensersatzregeln.
- Massive Hygienemängel und Vermüllung, die einen Befall erst ermöglichen – etwa Lebensmittelabfälle über Wochen in der Wohnung.
- Einbringen erkennbar befallener Gegenstände – gebrauchte Polstermöbel und Matratzen von der Straße, Sperrmüllfunde, befallene Umzugskartons.
- Verspätete Anzeige nach § 536c BGB, durch die sich der Schaden vergrößert hat.
- Verweigerte Mitwirkung bei einer angekündigten Behandlung, die deshalb wiederholt werden muss; dazu unser Beitrag über die Duldungspflicht.
- Unerlaubte Tierhaltung, aus der ein Befall entsteht – etwa Taubenfütterung auf dem Balkon oder eine nicht gestattete Kleintierhaltung.
- Vertragswidriger Gebrauch, zum Beispiel die Lagerung großer Futter- oder Lebensmittelmengen in Wohnräumen.
Bettwanzen aus einem Hotelaufenthalt, Lebensmittelmotten aus einer gekauften Packung Nüsse, Vorratsschädlinge in Tierfutter aus dem Handel: Das ist zwar ein Eintrag durch den Mieter, aber kein vorwerfbares Verhalten – niemand kann Ware auf einen verborgenen Befall prüfen. Ein Verschulden setzt mehr voraus als die bloße Tatsache, dass der Befall über die Wohnung hereinkam.
Die Beweislast entscheidet den Streit
Dieser Punkt wird in der Praxis unterschätzt und entscheidet die meisten Fälle. Wer ein Verschulden des Mieters behauptet, muss es beweisen – und das ist der Vermieter.
Bei den häufigsten Arten ist dieser Beweis schwer zu führen. Schaben wandern über Leitungsschächte zwischen Wohnungen, Mäuse über Hohlräume und Durchführungen, Pharaoameisen über die gesamte Gebäudestruktur, Ratten aus dem Kanal. In einem Mehrparteienhaus lässt sich der Ursprung meist nicht einer Einheit zuordnen.
Bleibt die Ursache offen, geht das zulasten des Vermieters: Es bleibt bei seiner Pflicht aus § 535 BGB. Daraus folgt die praktische Konsequenz für beide Seiten – der Befundbericht eines Fachbetriebs mit Angaben zu Art, Ausmaß und Ursache ist das wichtigste Dokument im Streitfall, und zwar für beide Seiten.
Die typischen Fallgruppen
Schaben in einem Strang. Mehrere Wohnungen betroffen, Wanderung über Schächte – Sache des Vermieters, und zwar als strangweise Maßnahme; dazu unser Beitrag über die Strangsanierung.
Ratten im Hof oder Keller. Ursache liegt meist im Gemeinschaftsbereich – Müllplatz, Kanal, Fütterung – und damit beim Vermieter; hinzu kommt die behördliche Seite nach § 16 Infektionsschutzgesetz und kommunalen Satzungen.
Mäuse im Winter. Eintritt über Kellerfenster, Lichtschächte und Durchführungen – Bauzustand und damit Sache des Vermieters.
Bettwanzen nach einer Reise. Eintrag durch den Mieter, aber ohne Vorwerfbarkeit; die Kosten trägt in der Regel der Vermieter. Anders kann es liegen, wenn der Befall über Monate nicht angezeigt wurde.
Lebensmittelmotten im Vorratsschrank. Meist mit der Ware eingetragen, auf eine Wohnung begrenzt – hier wird häufig einvernehmlich geregelt; rechtlich bleibt es ein Mangel.
Taubenbefall an der Fassade mit Folgeparasiten in der Wohnung – eindeutig Gebäudeseite und damit Vermietersache.
Befundbericht für die Klärung
Wir stellen Art, Ausmaß und Ursache fest und übergeben einen schriftlichen Bericht – verwendbar für Vermieter, Mieter und Verwaltung. Rufen Sie an.
Was Mieter tun sollten
- Unverzüglich anzeigen – schriftlich, mit Datum, Beschreibung und Fotos. § 536c BGB verlangt die Anzeige, und eine Verzögerung kann Ansprüche kosten.
- Nichts selbst behandeln. Eigenmaßnahmen mit Sprays verteilen Schaben und Bettwanzen und können später als Pflichtverletzung gewertet werden.
- Dokumentieren – Fundorte, Zahl der Tiere, Zeitverlauf; das ist die Grundlage für jede weitere Bewertung.
- Frist setzen für die Beseitigung, wenn nichts geschieht.
- Mitwirken – Zugang gewähren, Räume vorbereiten; sonst drohen Nachteile bei Minderung und Kosten.
- Minderung prüfen, aber nicht pauschal kürzen; dazu unser Beitrag über die Höhe der Mietminderung.
- Abrechnung prüfen – eine Bekämpfungsrechnung gehört nicht in die Betriebskosten, siehe unseren Beitrag über Betriebskosten.
Was Vermieter tun sollten
Zeitnah handeln. Jede Woche Verzögerung vergrößert Befall, Kosten und Minderungszeitraum – und begründet gegebenenfalls eine eigene Haftung.
Fachlich feststellen lassen. Was vorliegt, wie weit es reicht und woher es kommt, beurteilt unser Fachmann bei der Begutachtung vor Ort und entscheidet das Vorgehen nach seinem fachlichen Ermessen.
Vollständig behandeln. Eine auf die meldende Wohnung begrenzte Maßnahme ist bei Schaben, Mäusen und Bettwanzen keine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung.
Ursachen abstellen – Müllplatz, Kellerfenster, Schachtdurchführungen, Kanalanschluss. Ohne diesen Schritt wiederholt sich der Vorgang jährlich.
Alles dokumentieren – Meldungen, Beauftragung, Befundbericht, Termine, Nachkontrollen. Das ist der Nachweis der Erfüllung und, falls nötig, die Grundlage für Ansprüche gegen einen Mieter.
Verwaltung einbinden, wenn Gemeinschaftseigentum betroffen ist; dazu unser Beitrag über die Pflichten der Hausverwaltung.
Die Rolle der Versicherungen
Eine häufige Hoffnung, die selten trägt. Gebäude- und Hausratversicherungen deckeln Tierfraß und Schädlingsbefall in der Regel nicht; die Bekämpfungskosten sind kein Versicherungsfall.
Relevanz haben Versicherungen in zwei Konstellationen. Erstens bei versicherten Folgeschäden – etwa einem Leitungswasserschaden, nachdem Nagetiere eine Leitung beschädigt haben. Zweitens über die Privathaftpflicht eines Mieters, soweit sie Mietsachschäden einschließt und ein Verschulden feststeht.
Mehr dazu in unserem Beitrag über Versicherungen und Schädlingsschäden.
Wenn man sich nicht einig wird
Der sinnvolle Weg führt über die Trennung von zwei Fragen. Erstens: Der Befall wird beseitigt – sofort, unabhängig von der Kostenfrage. Zweitens: Die Kosten werden danach geklärt.
Diese Reihenfolge ist für beide Seiten günstiger. Wer die Beseitigung bis zur Klärung aufschiebt, erhöht die Kosten, über die gestritten wird, und verlängert bei Mietern den Zeitraum der Beeinträchtigung.
Für die Klärung selbst helfen: der Befundbericht mit Ursachenangabe, die Dokumentation beider Seiten, bei Bedarf eine Beratung durch Mieterverein oder Eigentümerverband und – als letzte Stufe – der Rechtsweg. In der Praxis endet die Mehrzahl der Fälle mit einer Einigung, sobald ein fachlicher Bericht die Ursache benennt.
Vorbeugen ist die günstigste Lösung
Für Vermieter und Verwaltungen lohnt der Blick auf die Punkte, an denen Befall regelmäßig beginnt: ein offener Müllplatz, ungesicherte Kellerfenster und Lichtschächte, nicht abgedichtete Leitungsdurchführungen, ein fehlender Kanalverschluss, Taubenbesatz an der Fassade.
Diese Punkte zu beheben kostet einmalig Geld und entfernt die Grundlage für wiederkehrende Fälle – einschließlich der Mietminderungen, Nachkontrollen und Diskussionen, die jeder Fall mitbringt. Dazu unsere Beiträge über ein schädlingssicher gemachtes Haus und über den Mülltonnenplatz ohne Ratten.
Und für Mieter gilt der entsprechende kleine Beitrag: Vorräte in dichten Behältern, Abfall geschlossen, Gepäck nach Reisen kontrollieren, Meldungen früh abgeben. Das verhindert nicht jeden Befall, verkürzt aber jeden – und darauf kommt es bei den Kosten am meisten an.
Häufige Fragen
Wer zahlt im Regelfall?
Der Vermieter. Er schuldet nach § 535 BGB die Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; ein Schädlingsbefall ist ein Mangel. Das gilt unabhängig davon, woher die Tiere kommen – aus dem Kanal, von einem Nachbargrundstück, über die Fassade oder über einen anderen Strang des Hauses.
Wann muss der Mieter zahlen?
Wenn er den Befall schuldhaft verursacht hat. Anerkannt werden vor allem massive Hygienemängel und Vermüllung, das Einbringen erkennbar befallener Gegenstände – etwa gebrauchter Polstermöbel von der Straße – und die unterlassene oder verspätete Anzeige nach § 536c BGB, durch die sich der Schaden vergrößert hat. Den Nachweis muss der Vermieter führen.
Wer trägt die Beweislast?
Für ein Verschulden des Mieters der Vermieter. Bleibt die Ursache nach einer fachlichen Feststellung offen – und das ist bei Schaben, Mäusen und Pharaoameisen in Mehrparteienhäusern der Regelfall –, geht das zu seinen Lasten: Es bleibt bei seiner Beseitigungspflicht. Deshalb ist der Befundbericht eines Fachbetriebs das wichtigste Dokument im Streitfall.
Darf der Vermieter die Kosten umlegen?
Die Beseitigung eines Befalls ist Mängelbeseitigung und damit Instandhaltung; sie gehört nicht in die Betriebskostenabrechnung. Umlagefähig kann nur eine laufende, vorbeugende Kontrolle sein, wenn ihre Übernahme im Mietvertrag vereinbart ist. Eine einmalige Bekämpfung in der Abrechnung ist in der Regel angreifbar.
- § 535 BGB (www.gesetze-im-internet.de)
- § 536 BGB (www.gesetze-im-internet.de)
- § 536c BGB (www.gesetze-im-internet.de)
- § 16 Infektionsschutzgesetz (www.gesetze-im-internet.de)