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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der Schädlingsbekämpfung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der Schädlingsbekämpfung, Schädlingsprävention und verwandter Dienstleistungen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Kammerjäger Linten, Inhaber Heinz Linten (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem Auftraggeber über Leistungen der Schädlingsbekämpfung, Schädlingsprävention, Desinfektion und verwandter Dienstleistungen.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Auftraggebers und deren Annahme durch den Auftragnehmer zustande. Die Annahme kann ausdrücklich oder durch Beginn der Leistungsausführung erfolgen.

(3) Bei telefonischer Beauftragung im Rahmen des Notdienstes kommt der Vertrag mit der ausdrücklichen Beauftragung durch den Auftraggeber nach Nennung des Preises zustande.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach DIN EN 16636, sowie nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Es werden ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Biozidprodukte unter Beachtung der Zulassungsauflagen eingesetzt.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das im Einzelfall fachlich geeignete Verfahren zu wählen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Bauliche Maßnahmen zur dauerhaften Beseitigung der Befallsursache sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu behandelnden Bereiche zum vereinbarten Termin zugänglich sind.

(2) Der Auftraggeber führt die ihm vom Auftragnehmer mitgeteilten Vorbereitungsmaßnahmen vollständig und rechtzeitig durch. Dazu gehören insbesondere das Ausräumen von Schränken, das Waschen von Textilien, das Entfernen wärmeempfindlicher Gegenstände vor Wärmebehandlungen und das Abdecken von Aquarien.

(3) Der Auftraggeber weist auf besondere Umstände hin, insbesondere auf Allergien, Schwangerschaften, im Objekt lebende Kinder oder Tiere, empfindliche Materialien sowie auf denkmalschutzrechtliche Bindungen.

(4) Bei Objekten mit mehreren Nutzungseinheiten obliegt es dem Auftraggeber, den Zugang zu allen fachlich einzubeziehenden Einheiten sicherzustellen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Schaben und Bettwanzen eine Behandlung einzelner Einheiten regelmäßig nicht zum dauerhaften Erfolg führt.

(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer entstehende Mehraufwendungen gesondert berechnen. Ein hierauf beruhender Misserfolg der Bekämpfung geht nicht zulasten des Auftragnehmers.

§ 5 Termine, Notdienst und Verzug

(1) Termine werden individuell vereinbart. Angaben zu Anfahrtszeiten im Notdienst sind Schätzungen und keine verbindlichen Zusagen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Verkehrsstörungen oder anderer von ihm nicht zu vertretender Umstände.

(3) Kann ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden, ist dieser mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Bei nicht rechtzeitiger Absage oder wenn der Zugang zum Objekt nicht möglich ist, kann eine Ausfallpauschale in Höhe der vereinbarten Anfahrtskosten berechnet werden.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.

(2) Der vor Beginn der Arbeiten genannte Festpreis umfasst Anfahrt, Einsatz, eingesetzte Mittel, die vereinbarten Nachkontrollen und die Dokumentation.

(3) Stellt sich vor Ort heraus, dass der tatsächliche Befall den beschriebenen Umfang erheblich übersteigt, teilt der Auftragnehmer dies vor Beginn der Arbeiten mit. Ein geänderter Preis bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

(4) Für Einsätze außerhalb der regulären Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen fallen Zuschläge an, die vor der Anfahrt genannt werden.

(5) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Verbrauchern tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, sofern hierauf in der Rechnung hingewiesen wurde.

§ 7 Gewährleistung und Nachkontrollen

(1) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Bekämpfungsmaßnahmen. Ein Erfolg im Sinne dauerhafter Befallsfreiheit kann nicht zugesichert werden, soweit die Befallsursache außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegt – etwa bei baulichen Mängeln, bei Zuwanderung aus Nachbarobjekten oder bei fehlender Mitwirkung des Auftraggebers.

(2) Die im Angebot benannten Nachkontrollen sind Bestandteil der Leistung und im Preis enthalten.

(3) Mängel sind unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre, bei Unternehmern ein Jahr ab Abnahme.

§ 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber auf besondere Umstände nach § 4 Absatz 3 nicht hingewiesen hat.

§ 9 Eigentumsvorbehalt an Geräten

Vom Auftragnehmer im Objekt ausgebrachte Geräte – insbesondere Köderstationen, Fallen und Monitoringeinrichtungen – bleiben Eigentum des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie dürfen vom Auftraggeber weder verändert noch entfernt werden. Bei Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.

§ 10 Dauerschuldverhältnisse

(1) Verträge über regelmäßiges Schädlingsmonitoring werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Sie können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Die Kündigung bedarf der Textform.

§ 11 Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der Schutz zwingender Verbraucherschutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 2026